Das Überschwemmungsgebiet des Bucher Grabens und Franzosengrabens im Gemeindebereich Altdorf wurde im Amtsblatt Nr. 32 vom 22.04.2021 des Landratsamtes Landshut bekannt gemacht und gilt seitdem nach Art. 47 Bayerisches Wassergesetz – BayWG – als vorläufig gesichert.
Da die vorläufige Sicherung kraft Gesetzes (vgl. Art. 47 Abs. 5 Satz 2 BayWG) spätestens nach dem Ablauf von fünf Jahren endet, das Festsetzungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen bzw. begonnen wurde, wurde mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 23 vom 02.04.2026 des Landratsamtes Landshut die vorläufige Sicherung gemäß Art. 47 Abs. 5 Satz 3 BayWG aus verfahrensrechtlichen Gründen um weitere zwei Jahre verlängert. Damit gelten in diesen Gebieten weiterhin insbesondere die Regelungen nach §§ 78 (Bauverbot), 78a und 78c WHG, Art. 46 BayWG sowie §§ 46, 50 und Anlage 7 Nr. 8.2 und 8.3 AwSV.
Die Ergebnisse der Berechnungen aus dem Hochwasserschutzkonzept Bucher Graben werden derzeit beim zuständigen Ministerium geprüft.
Bekanntmachung vorläufige Sicherung
Festsetzung_D_167242422_BULAG1_D1-1
Festsetzung_D_167242422_BULAG1_D2
