Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer gilt als örtliche Aufwandssteuer, die in der Bundesrepublik Deutschland flächendeckend erhoben wird. Da grundsätzlich der Gemeinderat (bzw. Stadtrat) über die Höhe der Hundesteuer entscheidet, ergeben sich je nach Kommune unterschiedliche Steuerbeträge.

Als Jahressteuer wird die Hundesteuer jeweils für ein Kalenderjahr erhoben, also für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Sie ist daher auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Jahres eingetreten oder bereits im Laufe des Jahres weggefallen ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Hund bis zum 31.12. noch nicht älter als vier Monate ist oder ein steuerpflichtiger Hund in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Kalenderjahr gehalten wurde.

Wann muss ich meinen Hund anmelden?

Wer im Gemeindegebiet einen über vier Monate alten Hund hält, ist verpflichtet diesen anzumelden. Hundehalter ist auch, wer einen Hund bei sich aufgenommen hat, obwohl er ihm selber nicht gehört. Bei jeder Anmeldung wird ein Hundezeichen ausgegeben, das auch getragen werden sollte, um den Hund eindeutig zu identifizieren.

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Steuersätze
  Voller Steuersatz Ermäßigter Steuersatz
Ersthund 30,- € 15,- €
Jeder weitere Hund 50,- € 15,- €
Kampfhundesteuer 400,- € (siehe unten)  

 

 

 

 

 

Bei Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an Herrn Gruß:

Telefon: 0871/303 - 21
E-Mail: steueramt2@markt-altdorf.de

 

Kampfhunde:

Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszugehen ist. Wer einen Kampfhund halten will, bedarf einer Erlaubnis der Gemeinde. Informieren Sie sich bitte hier vorab, weil in Bayern besonders strenge Regelungen für die Haltung von Kampfhunden gelten.

Rückfragen bei Frau Schenk, Telefon: 0871/303 - 10

E-Mail: geschaeftsleitung@markt-altdorf.de