Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen

 

Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden.
Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt.

Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz, so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen.
Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

WICHTIG:
Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.


- Welche Änderungen müssen angezeigt werden?
- Wer muss die Änderungen anzeigen?
- Wie kann man die Änderung(en) anzeigen?
- Was passiert mit der Änderungsanzeige?

Antworten hierzu, sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

 

Hier können Sie nachfolgenden Flyer herunterladen.

 

Flyer Grundsteuer in Bayern Seite 1

Flyer Grundsteuer in Bayern Seite 2