Allgemeines zum Winterdienst

Bei Grundstücken, die innerhalb von geschlossenen Ortschaften an öffentlichen Straßen liegen, sind die Anlieger bei Schnee und Eisglätte verpflichtet für sichere Gehwege zu sorgen. Die Flächen sind mit abstumpfenden Materialien wie Sand oder Splitt zu streuen. Auf die Verwendung von Streusalz soll grundsätzlich verzichtet werden. Dies ist nur an besonders gefährlichen Stellen zulässig.

 

Schnee und die Eisreste sind neben den Gehwegen zu lagern. Das Hineinschaufeln in die Fahrbahn ist unzulässig. Die Räum- und Streupflicht der Anlieger gilt werktags von 7 bis 20 Uhr und sonn-/feiertags von 8 bis 20 Uhr.

Splitt kann in haushaltsüblichen Mengen am gemeindlichen Bauhof freitags von 10 bis 12 Uhr abgeholt werden. Geeignete Gefäße sind mitzubringen. Eine Abgabe von Streusalz erfolgt nicht.

 

Eine Räum- und Streupflicht der Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen (und gleichzeitig gefährlichen) Straßen. Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen. Nebenstraßen müssen nicht geräumt werden. Eine Räumung erfolgt in der Zeit von 6.30 Uhr bis 20 Uhr.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung über die Reinigung und Reinhaltung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter