Informationen zur Novelle der Bayerischen Bauordnung

1. Neue Antragsformulare

Durch die Änderung der BayBO sind neue Antragsformulare erforderlich geworden. Die neuen Antragsformulare finden Sie unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-64/. Bitte verwenden Sie ab sofort ausschließlich die neuen Antragsformulare. Ein Antrag unter Verwendung des falschen Antragsformulars ist unvollständig i.S.d. Art. 65 Abs. 2 BayBO.

 

2. Geändertes Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO)

Das Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) ist mit Wirkung ab 01.02.2021 vereinfach worden. Unverändert bleibt der Vorrang abweichender gemeindlicher Regelungen durch Bebauungsplan, städtebauliche Satzung oder Abstandsflächensatzung. Der Markt Altdorf hat eine solche Abstandsflächensatzung erlassen. Bitte beachten Sie bei der Planung die neuen Regelungen.

 

3. Geänderte Nachbarbeteiligung (Art. 66 BayBO)

Eine Unterschrift des Nachbarn auf dem Bauplan ist nicht mehr erforderlich. Die Nachbarbeteiligung liegt allein in der Verantwortung des Bauherrn bzw. Entwurfsverfassers. Im Streitfall ist der Bauherr beweispflichtig.

Eine unrichtige Angabe des Bauherrn oder Entwurfsverfassers über die Nachbarbeteiligung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 1 BayBO und wird verfolgt.

In komplizierten Fällen, insbesondere in Fällen, deren Genehmigungsfähigkeit fraglich erscheint, wird das Landratsamt Landshut weiterhin eine Nachbarbeteiligung durch Unterschrift auf dem Bauplan fordern.

 

4. Genehmigungsfiktion (Art. 68 BayBO) und Rücknahmefiktion (Art. 65 Abs. 2 BayBO)

Grundlegende Vorschrift für die Genehmigungsfiktion ist Art. 42a BayVwVfG, Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BayBO verweist hierauf und modifiziert Art. 42a BayVwVfG entsprechend den Erfordernissen des Bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens. Die Regelung greift nur beim vereinfachten Verfahren (also nicht bei Sonderbauten).

Nach Eingan eines solchen Bauantrags beim Landratsamt Landshut erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit innerhalb von drei Wochen (Art. 65 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Diese Prüfung orientiert sich streng an der Bauvorlangenverordnung. Wird die Vervollständigung nicht verlangt, beginnt die Dreiwochenfrist mit Eingang beim Landratsamt Landshut. Wird die Vervollständigung der Unterlagen verlangt, beginnt die Fiktionsfrist nach Vorlage der verlangten Unterlagen zu laufen.

Das Vervollständigungsverlangen des Landratsamts Landshut wird zukünftig stets mit einer Fristsetzung sowie mit einem Hinweis auf die Rücknahmefiktionswirkung versehen, so dass bei Nichtvorlage oder unvollständiger Vorlage der verlangten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist der Bauantrag per Gesetz als zurückgenommen gilt. In diesem Fall stellt das Landratsamt das Verfahren ein und entscheidet über die Kosten.

In besonders komplizierten Fällen, ist es zielführend, dem Antrag direkt einen Verzicht auf die Genehmigungsfiktion beizufügen (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dies gibt dem Landratsamt Gelegenheit, den Fall ohne Zeitdruck zu prüfen und bspw. Ortstermine durchzuführen.

 

Das wichtige und ausführliche Infoschreiben des Landratsamtes Landshut für die Bauherren und Entwurfsverfasser finden Sie hier.