Die gesamte Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) können Sie hier einsehen.
Grundsätzlich gilt:
- 1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit....
Infos bzgl. Kontaktbeschränkungen und Versammlungen:
2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV erlaubt den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum (wie bereits bisher) mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands oder (nun neu) in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Darüber hinaus sind gemäß § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gilt § 13 der 6. BayIfSMV und damit unter anderem eine Einschränkung des Teilnehmerkreises auf maximal 10 Personen verschiedener Haushalte.