Information zur Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung von Daten

 

Unter bestimmten Umständen ist die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde des Marktes Altdorf an Dritte erlaubt. Ist eine Übermittlung von Daten nicht erwünscht, kann dagegen aktiv widersprochen werden.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene, in den sechs Monaten vor einer Wahl bzw. einer Abstimmung, so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden!

 

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung beim Einwohnermeldeamt zu widersprechen. Eine Begründung oder bestimmte Voraussetzungen sind hierfür nicht erforderlich. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Die Erklärung über den Widerspruch ist solange gültig, bis diese wieder zurückgenommen wird.